Landgericht Dortmund, 1997-04-10, 13 O 55/97 Kart.

13 O 55/97 Kart.Tribunal Cantonal10 de abr. de 1997

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Landgericht Dortmund — 13 O 55/97 Kart. — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-10

Aktenzeichen: 13 O 55/97 Kart.

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1997:0410.13O55.97KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, ihr von der Verfügungsklägerin im Rahmen von Kostenvoranschlägen, Angeboten oder ähnlichen geschäftlichen Unterlagen übermittelte Daten von Kunden der Verfügungsklägerin und/oder ihr von der Verfügungsklägerin übermittelte, der Verfügungsklägerin von Patienten und/oder Ärzten überlassene ärztliche Verordnungen an einen Leistungserbringer mit der Maßgabe weiterzuleiten, daß dieser die Versorgung des Versicherten vornehmen möge.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Verfügungsklägerin, zu 1/3 die Verfügungsbeklagte .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von

2.500,00 DM für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 DM.

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