Landgericht Dortmund, 1998-10-13, 6 O 130/97

6 O 130/97Tribunal Cantonal13 de out. de 1998

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Landgericht Dortmund — 6 O 130/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-10-13

Aktenzeichen: 6 O 130/97

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1998:1013.6O130.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

7.911,91 DM nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit

dem 28. April 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zu 63 % der Klägerin

und zu 37 % dem Beklagten auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden

zu 55 % dem Beklagten, die außergerichtlichen Ko-

sten des Beklagten werden zu 26 % der Klägerin

auferlegt.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die

Parteien selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die

Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung von 10.700,00 DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten

gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von

500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor

der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

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