Landgericht Dortmund, 1999-03-04, 18 O 28/98

18 O 28/98Tribunal Cantonal4 de mar. de 1999

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Landgericht Dortmund — 18 O 28/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-04

Aktenzeichen: 18 O 28/98

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1999:0304.18O28.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung in Zeitungsbeilagen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen

a)

unter Bezugnahme auf ein T1-Fernsehgerät „ST 00-000 Text“ unter Gegenüberstellung des aktuell geforderten Preises mit einem mit 999,00 DM bezifferten und als „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ gekennzeichneten Preis zu werben,

b)

unter Bezugnahme auf ein T1-Fernsehgerät „ST 00-000“ unter Gegenüberstellung des aktuell geforderten Preises mit einem mit 1.499,00 DM bezifferten und als „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ gekennzeichneten Preis zu werben.

Gegen die Beklagte wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungsausspruch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 315,65 DM (i.W.: dreihundertfünfzehn—65/100—Deutsche Mark) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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