Landgericht Dortmund, 2000-07-06, 15 O 10/98

15 O 10/98Tribunal Cantonal6 de jul. de 2000

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Landgericht Dortmund — 15 O 10/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-06

Aktenzeichen: 15 O 10/98

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2000:0706.15O10.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1 .

ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von

28.500,00 DM (i.W.:achtundzwanzigtausend Deutsche

Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.1998

sowie

2.9.130,00 DM

(i.W.:neunundzwanzigtausendeinhundertunddreissig

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem

10.02.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet

ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und

immateriellen Schaden anlässlich

des Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E

auf der Kreuzung W- Straße/P-Straße

zu ersetzen , vorbehaltlich des Forderungsüberganges

auf öffentlich-rechtliche Versicherungs oder

Versorgungsträger.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die

Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die

Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

76.000,00 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 4.000,00 DM.

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