Landgericht Dortmund, 2003-08-19, 16 O 107/03

16 O 107/03Tribunal Cantonal19 de ago. de 2003

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Landgericht Dortmund — 16 O 107/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-19

Aktenzeichen: 16 O 107/03

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0819.16O107.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen

Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzen-

den allein gem. §§ 1, 13, 25 UWG, §§ 937 II, 944 ZPO - in Ansehung der Schutzschrift

vom 14.08.2003 – angeordnet:

Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen

oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit den Angaben:

„Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei Einbau einer neuen

Windschutzscheibe für EUR 160,-„

sowie

„Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für: 160,00 EUR

wenn sie bei uns gegen eine neue ausgetauscht wird"

und/oder

entsprechend diesen Ankündigung zu verfahren.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-

schrift mit Anlagen zuzustellen.

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