3 O 840/04•Landgericht Dortmund, 2005-07-08, 3 O 840/04
Texto completo
Landgericht Dortmund — 3 O 840/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-08
Aktenzeichen: 3 O 840/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0708.3O840.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 10.07.1995 / 20.07.1995 zustehen.
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Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des An-teils an der Grundstücks-Vermögens- und Verwaltungs GbR T
a)
an die Kläger zur gesamten Hand 10.027,00 € (zehntausendsieben undzwanzig Euro) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz nach § 247 BGB seit dem 15.10.2004 zu bezahlen,
b)
an die Kläger alle zur Sicherung des Darlehensvertrages vom 10.07.1995 / 20.07.1995 an die Beklagte abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihnen aus den mit der N Lebensversi-cherung AG unter den dortigen Versicherungsnummern 2.8117628.06 und 2.8117532.33 zustehenden Ansprüche für den Lebens- und To-desfall sowie auch für den Fall, dass die Risiken Unfall, Berufsunfähig-keit und Invalidität mitversichert sind, rückabzutreten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streit-wert von 20.044,93 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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