Landgericht Dortmund, 2005-09-29, 18 O 96/05

18 O 96/05Tribunal Cantonal29 de set. de 2005

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Landgericht Dortmund — 18 O 96/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-29

Aktenzeichen: 18 O 96/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0929.18O96.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Normen: BORA §§ 6,7, UWG §§ 3,5 II NR. 3

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

in Werbebroschüren und/oder auf sonstige Weise wörtlich oder sinngemäß mit der Aussage zu werben:

a) So stellen wir sicher, dass Sie in jedem Fall Ihren Spezialisten

unter den K-Annwälten finden.

und/oder

b) Zur Lösung Ihres Rechtsproblems stehen unsere Spezialisten

bundesweit in ständigem Kontakt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteils ist gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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