18 O 96/05•Landgericht Dortmund, 2005-09-29, 18 O 96/05
Landgericht Dortmund, 2005-09-29, 18 O 96/05
18 O 96/05Tribunal Cantonal29 de set. de 2005
Texto completo
Landgericht Dortmund — 18 O 96/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-29
Aktenzeichen: 18 O 96/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0929.18O96.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Normen: BORA §§ 6,7, UWG §§ 3,5 II NR. 3
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
in Werbebroschüren und/oder auf sonstige Weise wörtlich oder sinngemäß mit der Aussage zu werben:
a) So stellen wir sicher, dass Sie in jedem Fall Ihren Spezialisten
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteils ist gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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