3 O 928/04•Landgericht Dortmund, 2005-12-09, 3 O 928/04
Texto completo
Landgericht Dortmund — 3 O 928/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-09
Aktenzeichen: 3 O 928/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1209.3O928.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus den nachfolgend
genannten Darlehen
a) Darlehen 1: 26.775,00 DM (Anschaffungs- und Her-
stellungskosten) = 13.689,84 € und
b) Darlehen 2: 2.983,50 DM (Neben- und Werbungs-
kosten) = 1.525,44 €
wegen Nichtigkeit der Darlehensverträge einschließlich der
Vergleichsverträge keine Zahlungsansprüche aus Haupt-
forderung, Zinsen und Nebenkosten gegen den Kläger
geltend machen kann.
- Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 5.063,83 € (i.W. fünftausenddreiund-
sechzig 83/100 Euro) zu zahlen,
b) an den Kläger die zur Sicherung der im Antrag zu 1.
genannten „Darlehen“ abgetrenenen gegenwärtigen und
zukünftigen Rechte aus der Lebensversicherung unter
Einschluss etwaiger damit verbundenen Rechte im Falle
eines Unfalls, Berufsunfähigkeit und Invalidität beim
H Konzern, LV-Nr.:#######, einschließlich aller
Dividenden und Gutschriften an den Kläger zurück abzu-
treten,
Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der ihm gehörenden
Fondsanteile an dem I, eingetragen im
Grundbuch von L, Blatt ####, sowie Zug um Zug gegen
Abtretung aller Ansprüche gegen die Fondsverantwortlichen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10
und die Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch
nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des bei-
zutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung
der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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