2 O 559/03•Landgericht Dortmund, 2006-10-19, 2 O 559/03
Landgericht Dortmund, 2006-10-19, 2 O 559/03
2 O 559/03Tribunal Cantonal19 de out. de 2006
Regest
1. Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der Krankentagegeldversicherung. 2. Der Krankenversicherer, der berechtigt ist, eine Krankentagegeldversicherung wegen Täuschung durch den Versicherungsnehmer fristlos zu kündigen, kann nicht ohne Weiteres die Kündigung auch auf neben der Tagegeldversicherung bestehende Krankheitskostenversicherungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Familienangehörigen erstrecken.
Texto completo
Landgericht Dortmund — 2 O 559/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-19
Aktenzeichen: 2 O 559/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1019.2O559.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: VVG §§, 30, 178a Abs. 2 Satz 2, MB/KK § 14 Abs. 4, MB/KT § 14 Abs. 3
Leitsätze
- Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der
Krankentagegeldversicherung.
- Der Krankenversicherer, der berechtigt ist, eine Krankentagegeldversicherung wegen
Täuschung durch den Versicherungsnehmer fristlos zu kündigen, kann nicht ohne
Weiteres die Kündigung auch auf neben der Tagegeldversicherung bestehende
Krankheitskostenversicherungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
Familienangehörigen erstrecken.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die seitens des Klägers bei dem zur Ver-sicherungsscheinnummer K ###### genommenen Versicherun-gen insoweit fortbestehen und nicht durch die Kündigung des Be-klagten vom 10.11.2003 beendet sind, als die Tarife A 10, S 12, ZN 100, H 76, 69, S 08 sowie ZEZ 80 betroffen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 104.814,26 € der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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