Landgericht Dortmund, 2006-12-15, 3 O 180/05

3 O 180/05Tribunal Cantonal15 de dez. de 2006

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Landgericht Dortmund — 3 O 180/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-15

Aktenzeichen: 3 O 180/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1215.3O180.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 15.4.1992/19.4.1992 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszah-lungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zustehen Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 2497/100.000 an dem Grundstück G1 Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 4.376 m² verbunden mit dem Sonderei-gentum der Wohnung im 1. Obergeschoss links mit einem Keller-raum, Aufteilungsplan Nr. 3, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von H Blatt ##### an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintra-gung im Grundbuch.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 13.3.2002 in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der vorstehend bezeich-neten Eigentumswohnung entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 72% und die Be-klagte 28% nach einem Streitwert von 119.308,93 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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