Landgericht Dortmund, 2007-11-08, 11 S 129/07

11 S 129/07Tribunal Cantonal8 de nov. de 2007

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Regest

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und der des Anhängers im Falle einer Drittschädigung erfolgt - jedenfalls bei Halteridentität - ausschließlich nach § 10a Abs. 1 AKB. Die Frage, ob der Anhänger zur Betriebseinheit des Kraftfahrzeugs gehört, ist für den internen Gesamtschuldnerausgleich der Haftpflichtversicherungen untereinander ohne Belang.

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Landgericht Dortmund — 11 S 129/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-08

Aktenzeichen: 11 S 129/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1108.11S129.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Normen: BGB § 426 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 4; AKB § 10a

Leitsätze

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und der des Anhängers im Falle einer Drittschädigung erfolgt - jedenfalls bei Halteridentität - ausschließlich nach § 10a Abs. 1 AKB.

Die Frage, ob der Anhänger zur Betriebseinheit des Kraftfahrzeugs gehört, ist für den internen Gesamtschuldnerausgleich der Haftpflichtversicherungen untereinander ohne Belang.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 25.05.2007 (420 C 8713/06 R) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

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