2 O 144/07•Landgericht Dortmund, 2008-03-20, 2 O 144/07
Landgericht Dortmund, 2008-03-20, 2 O 144/07
2 O 144/07Tribunal Cantonal20 de mar. de 2008
Regest
1. Zur Wirksamkeit der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung bedarf es einer schriftlichen Anzeige der Abtretung durch den Versicherungsnehmer als bisherigen Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige, ist die Abtretung absolut unwirksam. 2. Tritt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens an ein Kreditinstitut ab und überträgt das Kreditinstitut die besicherte Forderung im Rahmen einer Portfoliotransaktion unter Mitübertragung der Sicherheiten an Finanzinvestoren ab, entfällt der im Rahmen der Sicherungsabrede vereinbarte Sicherungszweck. 3. Hat der Versicherer den Rückkaufswert der Lebensversicherung an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, ohne die Abtretung zu beachten, kann der vom Versicherer auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen in Anspruch genommene Versicherungsnehmer dem Versicherer unzulässige Rechtsausübung entgegen halten, wenn das Kreditinstitut wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks verpflichtet ist, die Sicherheit (Rechte aus der Lebensversicherung) an den abtretenden Versicherungsnehmer zurückzugewähren.
Texto completo
Landgericht Dortmund — 2 O 144/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-20
Aktenzeichen: 2 O 144/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0320.2O144.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
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Zur Wirksamkeit der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung bedarf es einer schriftlichen Anzeige der Abtretung durch den Versicherungsnehmer als bisherigen Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige, ist die Abtretung absolut unwirksam.
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Tritt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens an ein Kreditinstitut ab und überträgt das Kreditinstitut die besicherte Forderung im Rahmen einer Portfoliotransaktion unter Mitübertragung der Sicherheiten an Finanzinvestoren ab, entfällt der im Rahmen der Sicherungsabrede vereinbarte Sicherungszweck.
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Hat der Versicherer den Rückkaufswert der Lebensversicherung an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, ohne die Abtretung zu beachten, kann der vom Versicherer auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen in Anspruch genommene Versicherungsnehmer dem Versicherer unzulässige Rechtsausübung entgegen halten, wenn das Kreditinstitut wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks verpflichtet ist, die Sicherheit (Rechte aus der Lebensversicherung) an den abtretenden Versicherungsnehmer zurückzugewähren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 42.809,76 € die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
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