Landgericht Dortmund, 2009-01-27, 8 O 262/08

8 O 262/08Tribunal Cantonal27 de jan. de 2009

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Landgericht Dortmund — 8 O 262/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-27

Aktenzeichen: 8 O 262/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0127.8O262.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die folgende und/oder eine dieser gleichstehende Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Die Bausparkasse ist berechtigt, die mit der Abwicklung des Vertrages, der Sicherung des Bauspardarlehens (...) verbundenen Auslagen ((...) Kosten von Gutachten und Schätzungen Dritter) dem Konto des Bausparers zu belasten."

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

€ 30.000,00.

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