2 O 230/09•Landgericht Dortmund, 2009-08-20, 2 O 230/09
Landgericht Dortmund, 2009-08-20, 2 O 230/09
2 O 230/09Tribunal Cantonal20 de ago. de 2009
Regest
Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird.
Texto completo
Landgericht Dortmund — 2 O 230/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-20
Aktenzeichen: 2 O 230/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0820.2O230.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AUB 2000 Ziff. 1.3, 1.6
Leitsätze
Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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