5 O 229/08•Landgericht Dortmund, 2009-11-03, 5 O 229/08
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Landgericht Dortmund — 5 O 229/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 5 O 229/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1103.5O229.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.764,00 € (i. W.: sechstausendsiebenhundertvierundsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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