2 O 71/07•Landgericht Dortmund, 2009-11-20, 2 O 71/07
Landgericht Dortmund, 2009-11-20, 2 O 71/07
2 O 71/07Tribunal Cantonal20 de nov. de 2009
Regest
1. Zu den Voraussetzungen für die Begründetheit der fristlosen Kündigung einer Krankentagegeldversicherung durch den Versicherer ( Anschluß an BGH NJW-RR 2007, 1624; 2009 1189). 2. Eine fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer zwar während einer behaupteten Arbeitsunfähigkeitszeit tatsächlich an wenigen Tagen ( nicht vollschichtig ) arbeitete, dass Vertragsverhältnis jedoch seit Jahrzehnten störungsfrei verlief und der Versicherer sich selbst unredlich verhielt, weil er Detektive beauftragte, ohne zuvor stichhaltige Anhaltspunkte für eine Arbeitsaufnahme des Versicherungsnehmers zu haben.
Texto completo
Landgericht Dortmund — 2 O 71/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-20
Aktenzeichen: 2 O 71/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1120.2O71.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
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Zu den Voraussetzungen für die Begründetheit der fristlosen Kündigung einer Krankentagegeldversicherung durch den Versicherer ( Anschluß an BGH NJW-RR 2007, 1624; 2009 1189).
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Eine fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer zwar während einer behaupteten Arbeitsunfähigkeitszeit tatsächlich an wenigen Tagen
( nicht vollschichtig ) arbeitete, dass Vertragsverhältnis jedoch seit Jahrzehnten störungsfrei verlief und der Versicherer sich selbst unredlich verhielt, weil er Detektive beauftragte, ohne zuvor stichhaltige Anhaltspunkte für eine Arbeitsaufnahme des Versicherungsnehmers zu haben.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Tarif TNC 7 zum Versicherungsvertrag Versicherungsschein-Nr. 1 nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.10.2006 beendet wurde, sondern fortbesteht.
II. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen des Fest-stellungsantrages hinsichtlich des Fortbestehens der Tarife KN 500, KHT und SG 5 erledigt ist.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.073,73 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2008 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Widerklage wird abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 9/10 die Beklagte und 1/10 der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme; von diesen Kosten tragen 7/10 der Kläger und 3/10 die Beklagte.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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