Landgericht Dortmund, 2010-01-14, 2 O 399/08

2 O 399/08Tribunal Cantonal14 de jan. de 2010

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In einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung reicht eine Teilarbeitsunfähigkeit zur Leistungsbegründung aus, wenn die Versicherungsbedingungen offenlassen, ob vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.

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Landgericht Dortmund — 2 O 399/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-14

Aktenzeichen: 2 O 399/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0114.2O399.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

In einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung reicht eine Teilarbeitsunfähigkeit zur Leistungsbegründung aus, wenn die Versicherungsbedingungen offenlassen, ob vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.620,00 € (i. W.:

viertausendsechshundertzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus monatlich 231,00 € ab dem 15. eines jeden Monats, beginnend mit Juni 2008 und endend mit Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 775,65 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 3/5 die Klägerin und 2/5 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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