Landgericht Dortmund, 2010-03-30, 19 O 23/10

19 O 23/10Tribunal Cantonal30 de mar. de 2010

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Landgericht Dortmund — 19 O 23/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-30

Aktenzeichen: 19 O 23/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0330.19O23.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht

für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € untersagt, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:

,,110

Jahre

A

Familientradition",

wenn dies wie aus dem in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt

ersichtlich geschieht oder aber wie der in Kopie beigefügten Anzeige,

auch wenn die Anzeige den kleingedruckten Hinweis beinhaltet:

"Die 110jährige Familientradition finden sie unter:

www.A.de/chronik.“

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt zu 1/3 der

Verfügungskläger, zu 2/3 die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden

Betrages.

Streitwert: 100.000,00 €.

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