Landgericht Dortmund, 2012-01-03, 3 O 263/11

3 O 263/11Tribunal Cantonal3 de jan. de 2012

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Landgericht Dortmund — 3 O 263/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-03

Aktenzeichen: 3 O 263/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0103.3O263.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182.088,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.06.2011 abzüglich am 20.07.2011 gezahlter 80.000,00 € zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr unter dem Gebäudekomplex C-str. 14-16a, 00000 X, eingebrachten Erdanker zu entfernen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr und/oder der Fa. I, vertreten durch den Geschäftsführer T, C-str. 14-16, 00000 X, und/oder der Erbengemeinschaft I2, I3, C2, T und D durch das Einbringen der Erdanker unter dem Gebäudekomplex C-str. 14-16a, 00000 X, deren Entfernung sowie die Beseitigung der dadurch entstandenen Gebäudeschäden noch entstehen wird.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von netto 2.534,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.06.2011 zu erstatten.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Beklagten nach einem Streitwert von bis zu 230.000,00 € bis zum 20.07.2011 und von bis zu 155.000,00 € seitdem auferlegt.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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