3 O 263/11•Landgericht Dortmund, 2012-01-03, 3 O 263/11
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Landgericht Dortmund — 3 O 263/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-03
Aktenzeichen: 3 O 263/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0103.3O263.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182.088,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.06.2011 abzüglich am 20.07.2011 gezahlter 80.000,00 € zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr unter dem Gebäudekomplex C-str. 14-16a, 00000 X, eingebrachten Erdanker zu entfernen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr und/oder der Fa. I, vertreten durch den Geschäftsführer T, C-str. 14-16, 00000 X, und/oder der Erbengemeinschaft I2, I3, C2, T und D durch das Einbringen der Erdanker unter dem Gebäudekomplex C-str. 14-16a, 00000 X, deren Entfernung sowie die Beseitigung der dadurch entstandenen Gebäudeschäden noch entstehen wird.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von netto 2.534,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.06.2011 zu erstatten.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Beklagten nach einem Streitwert von bis zu 230.000,00 € bis zum 20.07.2011 und von bis zu 155.000,00 € seitdem auferlegt.
6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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