Landgericht Dortmund, 2012-02-01, 10 O 92/11

10 O 92/11Tribunal Cantonal1 de fev. de 2012

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Landgericht Dortmund — 10 O 92/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-01

Aktenzeichen: 10 O 92/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0201.10O92.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmers anzugeben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2011 zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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