6 O 431/09•Landgericht Dortmund, 2012-07-03, 6 O 431/09
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Landgericht Dortmund — 6 O 431/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-03
Aktenzeichen: 6 O 431/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0703.6O431.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, durch geeignete Maßnahmen zu
verhindern, dass von dem Teich auf ihrem Grundstück G1 Geräuschimmissionen durch Froschquaken auf das Grundstück des Klägers einwirken.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €, für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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