Landgericht Dortmund, 2014-05-14, 2 O 388/13

2 O 388/13Tribunal Cantonal14 de mai. de 2014

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Landgericht Dortmund — 2 O 388/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-14

Aktenzeichen: 2 O 388/13

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0514.2O388.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 28 VVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für die aufgrund des am 08.02.2013 festgestellten Versicherungsfalls erforderliche Motorinstandsetzung seines Fahrzeuges BMW 318 i mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ###### nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Beklagten im Tarif „U“ zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 583,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ nach einem Streitwert von 5.005,15 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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