Landgericht Dortmund, 2014-06-30, 8 O 71/14

8 O 71/14Tribunal Cantonal30 de jun. de 2014

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Dortmund — 8 O 71/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-30

Aktenzeichen: 8 O 71/14

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0630.8O71.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig für die Spielzeit 2014/2015 für den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga/Männer zuzulassen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.