Landgericht Dortmund, 2014-10-01, 37 Ks 3/11

37 Ks 3/11Tribunal Cantonal1 de out. de 2014

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Dortmund — 37 Ks 3/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-01

Aktenzeichen: 37 Ks 3/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:1001.37KS3.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Schwurgericht

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Zur Kompensation der auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruhenden langen Verfahrensdauer gelten

drei Monate

der Strafe als vollstreckt.

Gegen die Angeklagte wird für immer ein Berufsverbot als Ärztin und Hebamme verhängt.

Die Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin Z1, geb. am …, einen Betrag von 34.000,- €, sowie an den Nebenkläger Z1, geb. am …, beide wohnhaft …., einen Betrag von 8.500,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 zu zahlen.

Die Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin Z1 einen Betrag in Höhe 6.894,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 zu zahlen.

Die Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin Z1 monatlich, beginnend mit dem 01.08.2012, einen Betrag von 148,80 € zu zahlen.

Die Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenkläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.097,45 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 05.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern sämtliche zukünftig entstehenden materiellen Schäden aus der Geburtsbetreuung vom 30.08.2008, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, zu 85 % zu ersetzen.

Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Nebenkläger lautet, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Straf- und Adhäsionsverfahren und ihre Auslagen im Straf- und Adhäsionsverfahren.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 212, 13, 70 Abs. 1 StGB.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.