2 O 124/14•Landgericht Dortmund, 2014-12-04, 2 O 124/14
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Landgericht Dortmund — 2 O 124/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-04
Aktenzeichen: 2 O 124/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:1204.2O124.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. ###### rückwirkend ab dem 1.4.2011 sowie fortlaufend bis zum 1.6.2018 monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 687,63 € (in Worten: sechshundertsiebenundachtzig 63/100 Euro) zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für den jeweiligen Betrag i.H.v. 687,63 € ab dem 4. Werktag des jeweiligen Monats.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 610,11 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägen 1/10 der Kläger und 9/10 die Beklagte nach einem Streitwert von bis zu 65.000,- €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der leistet.
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