1 S 42/16•Landgericht Dortmund, 2016-05-24, 1 S 42/16
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Landgericht Dortmund — 1 S 42/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-24
Aktenzeichen: 1 S 42/16
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0524.1S42.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 29.12.2015 – Az.: 90 C 52/15 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.05.2015 nichtig ist, soweit der Verwaltungsbeirat namens und in Auftrag der Eigentümergemeinschaft bzw. auch namens und im Auftrage der einzelnen Eigentümer dazu bevollmächtigt wird, mit der Haus- und Grundverwaltung H GmbH einen neuen Verwaltervertrag über den Fünfjahresbestellungszeitraum abzuschließen.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.05.2015 nichtig ist.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagten zu 13 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagten zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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