Landgericht Dortmund, 2017-02-21, 31 KLs-620 Js 524/16-63/16

31 KLs-620 Js 524/16-63/16Tribunal Cantonal21 de fev. de 2017

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Landgericht Dortmund — 31 KLs-620 Js 524/16-63/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-21

Aktenzeichen: 31 KLs-620 Js 524/16-63/16

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0221.31KLS620JS524.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. große Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzgericht -

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Der Angeklagte trägt ferner die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewandte Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 53 StGB.

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