7 O 151/17•Landgericht Dortmund, 2017-04-28, 7 O 151/17
Landgericht Dortmund, 2017-04-28, 7 O 151/17
7 O 151/17Tribunal Cantonal28 de abr. de 2017
Texto completo
Landgericht Dortmund — 7 O 151/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-28
Aktenzeichen: 7 O 151/17
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0428.7O151.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Wegen einer Geldforderung des Arrestklägers in Höhe von 38.906,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet.
Durch Hinterlegung von 45.000,00 € wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.
In Vollziehung des Arrestes wird die angebliche Forderung der Antragsbeklagten gegen
a. die W-Bank eG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand E1, B-Straße. E und zwar aus Kontoverbindungen jeder Art, insbesondere Kontonummer: IBAN DE ## #### ##### #### #### ##, einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung der Schuldnerin an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit die Schuldnerin den Kredit in Anspruch nimmt, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für sie geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt,
b. die E2-Bank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, G-Allee, C und zwar aus Kontoverbindungen jeder Art, insbesondere, Kontonummer: IBAN: DE ## #### ##### #### #### ## einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung der Schuldnerin an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit die Schuldnerin den Kredit in Anspruch nimmt, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für sie geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt,
c. E3 GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer G2, U-Straße, N
d. H GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer E4, H2-Straße, M
e. U2 Betriebsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin L, R-Straße, E
f. L, als gesetzliche Vertreterin der U2 Betriebsgesellschaft mbH, R-Straße, E,
g. L2, T-Straße, E5
g. T2 als Geschäftsführer der B GmbH, J-Straße, Haus #, E6
h. I mbB, I2-Straße, X
wegen sämtlicher Ansprüche der Arrestbeklagten auf Rückzahlung von gewährten Darlehen, aus Geschäftsanteilen, auf Rückzahlung von Forderungen, aus unerlaubter Handlung aus vertraglichen Pflichtverletzungen, aus Schadensersatzansprüchen, von GmbH-Anteilen sowie aller Rechte und Pflichten aus Beteiligungen sowie sämtlicher möglicher weiterer Ansprüche
gepfändet.
Die Kosten des Verfahrens werden der Arrestbeklagten auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
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