17 S 107/18•Landgericht Dortmund, 2018-12-07, 17 S 107/18
Landgericht Dortmund, 2018-12-07, 17 S 107/18
17 S 107/18Tribunal Cantonal7 de dez. de 2018
Texto completo
Landgericht Dortmund — 17 S 107/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-07
Aktenzeichen: 17 S 107/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:1207.17S107.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 03.05.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Der zu TOP 3 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.11.2015 wird für ungültig erklärt, soweit dort Jahreseinzelabrechnungen für das Jahr 2014 für die Klägerin beschlossen worden sind.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 62%, die Klägerin zu 37%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 54%, die Klägerin zu 46%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.618,37 Euro festgesetzt.
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