Landgericht Dortmund, 2019-03-05, 1 S 467/16

1 S 467/16Tribunal Cantonal5 de mar. de 2019

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Landgericht Dortmund — 1 S 467/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-05

Aktenzeichen: 1 S 467/16

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0305.1S467.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.11.2016, 35 C 2539/10, wird zurückgewiesen und das Urteil nur zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.06.2010 zum Tagesordnungspunkt 4 „Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes“, zum Tagesordnungspunkt 5 „Durchführungsbeschluss zur Sanierung“ und Tagesordnungspunkt 6 „Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzeptes“ nichtig sind.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selber.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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