1 O 443/83•Landgericht Detmold, 1986-05-28, 1 O 443/83
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Landgericht Detmold — 1 O 443/83 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-05-28
Aktenzeichen: 1 O 443/83
ECLI: ECLI:DE:LGDT:1986:0528.1O443.83.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.146,40 DM nebst 4 % Zinsen von 4.163,11 DM für die Zeit vom 26.2.1983 – 8.7.1983 und von 14.983,29 DM für die Zeit vom 1.5.1963 – 8.7.1983 und weitere 13 % Zinsen von 19.146,40 DM seit dem 9.7.1983 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 41 % und dem Beklagten 59 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,-- DM, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Klägerin darf die von ihr zu erbringenden Sicherheiten durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Kreditgenossenschaft in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
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