1 O 557/03•Landgericht Detmold, 2004-05-28, 1 O 557/03
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Landgericht Detmold — 1 O 557/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-28
Aktenzeichen: 1 O 557/03
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2004:0528.1O557.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer I
Normen: Inso § 143, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, 92
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.908,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2003 zu zahlen.
Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts E entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklag¬ten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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