Landgericht Detmold, 2005-12-05, 12 O 132/05

12 O 132/05Tribunal Cantonal5 de dez. de 2005

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Regest

Vereinbaren die Parteien, dass die Tilgung eines Refinanzierungskredites aus der Versicherungssumme einer noch abzuschließenden Lebensversicherung erfolgen soll, erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme an den Darlehnsgeber an Erfüllung statt, so dass das Darlehen durch die Auszahlung der Versicherungssumme auch dann vollständig getilgt wurde, wenn die Versicherungssumme zur Tilgung des Darlehnssaldos nicht ausreicht.

Texto completo

Landgericht Detmold — 12 O 132/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-05

Aktenzeichen: 12 O 132/05

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2005:1205.12O132.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer II - Einzelrichter

Normen: BGB §§ 607 I aF, 488 I S. 2 BGB

Leitsätze

Vereinbaren die Parteien, dass die Tilgung eines Refinanzierungskredites aus der Versicherungssumme einer noch abzuschließenden Lebensversicherung erfolgen soll, erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme an den Darlehnsgeber an Erfüllung statt, so dass das Darlehen durch die Auszahlung der Versicherungssumme auch dann vollständig getilgt wurde, wenn die Versicherungssumme zur Tilgung des Darlehnssaldos nicht ausreicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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