12 O 221/08•Landgericht Detmold, 2009-12-14, 12 O 221/08
Landgericht Detmold, 2009-12-14, 12 O 221/08
12 O 221/08Tribunal Cantonal14 de dez. de 2009
Regest
Ragt ein Pflasterstein in einer Fußgängerzone heraus, so dass eine Stolperkante von mindestens 3 cm vorliegt, ist von einer Verkrhrssicherungspflichtverletzung der zuständigen Kommune auszugehen.
Texto completo
Landgericht Detmold — 12 O 221/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-14
Aktenzeichen: 12 O 221/08
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:1214.12O221.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer II
Normen: BGB § 839; StrWGNW 9a Abs. 1 S. 2, Abs. 2; GG Art. 34
Leitsätze
Ragt ein Pflasterstein in einer Fußgängerzone heraus, so dass eine Stolperkante von mindestens 3 cm vorliegt, ist von einer Verkrhrssicherungspflichtverletzung der zuständigen Kommune auszugehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger sowie an die Miterben X, geb. E2, (geb. am 04.12.1976, T-Straße, #### E7) und E4, (geb. am 04.10.1981, T-Straße, #### E7) Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.146,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu 70 %, die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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