Landgericht Detmold, 2009-12-16, 10 S 87/09

10 S 87/09Tribunal Cantonal16 de dez. de 2009

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Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Hersteller Schwierigkeiten bereiten könnte.

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Landgericht Detmold — 10 S 87/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-16

Aktenzeichen: 10 S 87/09

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:1216.10S87.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: BGB § 249; BGB § 254

Leitsätze

Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Hersteller Schwierigkeiten bereiten könnte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.03.2009 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Blomberg abgeändert und wie folgt neu

gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1.515,30 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 21.12.2007 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von

167,30 € an den Kläger zu zahlen abzüglich am 30.04.2009

gezahlter 1.274,23 €.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Parteien

je 50 % zu tragen; von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz

haben der Kläger 77 % und die Beklagten 23 % als Gesamtschuldner

zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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