4 Qs 86/11•Landgericht Detmold, 2011-05-31, 4 Qs 86/11
Landgericht Detmold, 2011-05-31, 4 Qs 86/11
4 Qs 86/11Tribunal Cantonal31 de mai. de 2011
Regest
Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Texto completo
Landgericht Detmold — 4 Qs 86/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-31
Aktenzeichen: 4 Qs 86/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0531.4QS86.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer III
Normen: Nr. 4142 VV-RVG
Leitsätze
Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Der Festsetzung des Amtsgerichts Detmold vom 15. September 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt Dr. y erstattenden Gebühren und Auslagen für die zweite Instanz auf 805,63 EUR und damit die insgesamt zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.642,14 Euro festgesetzt werden.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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