Landgericht Detmold, 2011-06-29, 10 S 39/11

10 S 39/11Tribunal Cantonal29 de jun. de 2011

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Landgericht Detmold — 10 S 39/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-29

Aktenzeichen: 10 S 39/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0629.10S39.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer V

Normen: BGB §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 21.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold wird dieses teilweise abgeändert:

Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, wahrheitswidrig wörtlich oder sinngemäß gegenüber der Fa. E GmbH die Behauptung aufzustellen und / oder zu verbreiten, der Antragsteller bereite auf seinem Hof konventionelle Rote Bete auf und mische konventionell verarbeitete Rote Bete mit Rote Bete, die nach den Vorschriften und Regelungen der E GmbH für den ökologischen Landbau angebaut wurden, liefere konventionell angebauten Weizen als Bioweizen aus und auf dem Hof des Antragstellers sei „nicht alles bio“.

Dem Verfügungsbeklagten wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorgenannte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz werden dem Verfügungsbeklagten nach einem Streitwert von bis zu 3.000,- Euro auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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