Landgericht Detmold, 2011-07-28, 3 T 33/11

3 T 33/11Tribunal Cantonal28 de jul. de 2011

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Regest

Ablichtung der gesamten Akten in Beratungshilfe ohne vorherige Durchsicht als Verstoß gegen anwaltlichen Pflicht zur kostensparenden Tätigkeit; Ablichtung von Schriftsätzen an vom Rechtssuchenden als nicht zu vergütende Beschaffung von Prozessstoff; Notwendigkeit der Anfertigung von Kopien (Ablichtungen), sofern Rechtssuchender diese nicht ohne Weiteren selbst beschaffen kann

Texto completo

Landgericht Detmold — 3 T 33/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-28

Aktenzeichen: 3 T 33/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0728.3T33.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: RVG § 44, RVG § 46, RVG VV 7000

Leitsätze

Ablichtung der gesamten Akten in Beratungshilfe ohne vorherige Durchsicht als Verstoß gegen anwaltlichen Pflicht zur kostensparenden Tätigkeit;

Ablichtung von Schriftsätzen an vom Rechtssuchenden als nicht zu vergütende Beschaffung von Prozessstoff;

Notwendigkeit der Anfertigung von Kopien (Ablichtungen), sofern Rechtssuchender diese nicht ohne Weiteren selbst beschaffen kann

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die dem Rechtsanwalt Q aus der Landeskasse zu zahlenden

Gebühren und Auslagen werden auf 143,99 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht

erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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