Landgericht Detmold, 2011-09-27, 3 T 147/11

3 T 147/11Tribunal Cantonal27 de set. de 2011

Abrir fonte

Regest

Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 StrafvollzugsG. Gem. § 110 StrafvollzugsG entscheidet über den Antrag jedoch die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Texto completo

Landgericht Detmold — 3 T 147/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-27

Aktenzeichen: 3 T 147/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0927.3T147.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 937 ZPO, §§ 109, 110 StrafvollzugsG

Leitsätze

Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 StrafvollzugsG. Gem. § 110 StrafvollzugsG entscheidet über den Antrag jedoch die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller

zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.