Landgericht Detmold, 2014-11-26, 12 O 244/12

12 O 244/12Tribunal Cantonal26 de nov. de 2014

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Zur Schadensverteilung bei Kollisionen zwischen einer Eisenbahn und einem Kfz bei defekter und manuell betriebener Schranke

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Landgericht Detmold — 12 O 244/12 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-26

Aktenzeichen: 12 O 244/12

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:1126.12O244.12.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: Zivilkammer II

Normen: § 1 HaftpflichtG

Leitsätze

Zur Schadensverteilung bei Kollisionen zwischen einer Eisenbahn und einem Kfz bei defekter und manuell betriebener Schranke

Tenor

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wird weiter verurteilt, an den Kläger 6.420,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.

Die Klage ist im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Auf den Klageantrag zu 3) wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, welche ihm aus dem Unfallereignis vom 22.6.2012 gegen 23:00 Uhr am Bahnübergang O- Straße in D zukünftig noch entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Klageantrag zu 4) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte zu 3) trägt seine außergerichtlich entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenregelung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Beklagten zu 3) vorläufig vollstreckbar.

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