22 Ns-44 Js 537/16-35/17•Landgericht Detmold, 2017-05-17, 22 Ns-44 Js 537/16-35/17
Landgericht Detmold, 2017-05-17, 22 Ns-44 Js 537/16-35/17
22 Ns-44 Js 537/16-35/17Tribunal Cantonal17 de mai. de 2017
Regest
Auch im Rahmen einer disziplinarischen Anhörung eines Strafgefangenen gilt § 55 StPO, wenn der Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft (im Anschluss an BGB-Urteil vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97). Das Verwertungsverbot der Angaben eines nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesenen Strafgefangenen kann nicht aufgespalten werden. Es bezieht sich nicht nur auf Angaben zu bereits in der Vergangenheit begangenen Straftaten, sondern auch auf solche, durch die der Vernommene neue Straftaten begeht.
Texto completo
Landgericht Detmold — 22 Ns-44 Js 537/16-35/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-17
Aktenzeichen: 22 Ns-44 Js 537/16-35/17
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2017:0517.22NS44JS537.16.35.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: erste kleine Strafkammer
Normen: StGB § 164 Abs. 1; StPO §§ 136 Abs. 1, 55; StVollzG § 106
Leitsätze
Auch im Rahmen einer disziplinarischen Anhörung eines Strafgefangenen gilt § 55 StPO, wenn der Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft (im Anschluss an BGB-Urteil vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97). Das Verwertungsverbot der Angaben eines nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesenen Strafgefangenen kann nicht aufgespalten werden. Es bezieht sich nicht nur auf Angaben zu bereits in der Vergangenheit begangenen Straftaten, sondern auch auf solche, durch die der Vernommene neue Straftaten begeht.
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 31.01.2017 aufgehoben.
Der Angeklagte wird f r e i g e s p r o c h e n .
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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