6 O 45/94•Landgericht Duisburg, 1996-02-14, 6 O 45/94
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Landgericht Duisburg — 6 O 45/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-14
Aktenzeichen: 6 O 45/94
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1996:0214.6O45.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.281,15 DM nebst
11 % Zinsen seit dem 30.12.1993 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzens-
geld in Höhe von 15.000,00 DM nebst 11 % Zinsen seit am 10.03.1994
eingetretener Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 % und der
Beklagte 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 35.500,00 DM. Die Klägerin kann die
Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
550,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine unwiderrufliche selbstschuld-
nerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse er-
bracht werden.
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