Landgericht Duisburg, 1996-02-14, 6 O 45/94

6 O 45/94Tribunal Cantonal14 de fev. de 1996

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Landgericht Duisburg — 6 O 45/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-14

Aktenzeichen: 6 O 45/94

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1996:0214.6O45.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.281,15 DM nebst

11 % Zinsen seit dem 30.12.1993 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzens-

geld in Höhe von 15.000,00 DM nebst 11 % Zinsen seit am 10.03.1994

eingetretener Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 % und der

Beklagte 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 35.500,00 DM. Die Klägerin kann die

Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von

550,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine unwiderrufliche selbstschuld-

nerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse er-

bracht werden.

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