Landgericht Duisburg, 2004-05-17, 23 O 27/03

23 O 27/03Tribunal Cantonal17 de mai. de 2004

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Landgericht Duisburg — 23 O 27/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-17

Aktenzeichen: 23 O 27/03

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0517.23O27.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.928,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung der Klägerin gegen die Firma, in Höhe von 8.293,73 € an die Beklagte, der Forderung der Klägerin gegen die Firma, in Höhe von 7.700,71 € an die Beklagte sowie der Forderung der Klägerin gegen die Firma, in Höhe von 6.978,73 € an die Beklagte.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 17 %, die Beklagte trägt 83 % der Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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