25 O 157/05•Landgericht Duisburg, 2005-06-09, 25 O 157/05
Landgericht Duisburg, 2005-06-09, 25 O 157/05
25 O 157/05Tribunal Cantonal9 de jun. de 2005
Texto completo
Landgericht Duisburg — 25 O 157/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-09
Aktenzeichen: 25 O 157/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:0609.25O157.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Auf den Antrag vom 13.04.2005 wird der Antragsgegnerin gemäß §§ 935 ff ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und gemäß § 944 ZPO durch den Vorsitzenden allein - bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von sofort zu ver-hängender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu 2 Jahren (§ 890 I ZPO),
u n t e r s a g t ,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Versorgungs-
gebiet der Antragstellerin, d. h. dem gesamten Stadtgebiet der Stadt
, gegenüber Dritten, insbesondere Kunden der Antragstellerin, im
Rahmen von Werbegesprächen oder aus sonstigen Anlässen die folgenden
Behauptungen aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen:
Die straße in E werde auf die Firma "umge-
stellt
und/oder
Die würde ab dem 01.05.2005 die Preise erhöhen
bzw. im Mai 2005 werde es zu einer "kräftigen Preiserhöhung" bei der
kommen
und/oder
Die hätten den Bereich Strom abgegeben mit der Folge,
dass nun alle Kunden auf umgestellt würden bzw. die Stromlieferung
von den werde ab dem 01.06.2005 auf "umge-
stellt".
Es weiter zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
aktuelle und/oder potentielle Kunden der Antragstellerin aufzusuchen und/oder
aufsuchen zu lassen und dabei gegenüber diesen zu behaupten, oder behaup-
ten zu lassen, die Mitarbeiter und/oder Werber der Antragsgegnerin seien Mit-
arbeiter der .
II.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt (§ 91 ZPO).
III.
Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).
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