7 T 101/12•Landgericht Duisburg, 2012-08-24, 7 T 101/12
Landgericht Duisburg, 2012-08-24, 7 T 101/12
7 T 101/12Tribunal Cantonal24 de ago. de 2012
Regest
Wird ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO mit dem Pfändungsgesuch verbunden, ist hierüber gemäß § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners zu entscheiden. Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat. Der allgemeine Hinweis auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater genügt diesen Anforderungen nicht. Um die notwendigen Tatsachen zu ermitteln, kann der Gläubiger vom Schuldner die Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Texto completo
Landgericht Duisburg — 7 T 101/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-24
Aktenzeichen: 7 T 101/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0824.7T101.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 834 ZPO; § 850c Abs. 4 ZPO
Leitsätze
Wird ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO mit dem Pfändungsgesuch verbunden, ist hierüber gemäß § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners zu entscheiden.
Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat. Der allgemeine Hinweis auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater genügt diesen Anforderungen nicht. Um die notwendigen Tatsachen zu ermitteln, kann der Gläubiger vom Schuldner die Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags, das Kind G X bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages zu 50 % unberücksichtigt zu lassen, in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.05.2012 (14 M 2067/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.
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