Landgericht Duisburg, 2013-01-24, 8 O 297/09

8 O 297/09Tribunal Cantonal24 de jan. de 2013

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Landgericht Duisburg — 8 O 297/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-24

Aktenzeichen: 8 O 297/09

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0124.8O297.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) werden auf die Widerklage hin wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 22.903,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit 23.02.2011 zu zahlen.

Die Widerbeklagte zu 3) wird weiterhin verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.903,04 € für die Zeit zwischen dem 20.02.2011 und dem 22.02.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten allen weiteren Schaden zu ersetzen, der aufgrund der mangelhaften Kellerabdichtung im Haus M-Straße ## in N entstanden ist und durch weiter eindringende Feuchtigkeit noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 36 %, die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) wie Gesamtschuldner zu 50 % und die Klägerin alleine zu weiteren 14 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) wie Gesamtschuldner zu 50 % und die Klägerin alleine zu weiteren 14 %, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 9 %, die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 3) trägt die Beklagte zu 14 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte und Widerbeklagte zu 2) allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Widerbeklagte zu 3) vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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