8 O 211/14•Landgericht Duisburg, 2015-03-05, 8 O 211/14
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Landgericht Duisburg — 8 O 211/14 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-05
Aktenzeichen: 8 O 211/14
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0305.8O211.14.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vereinsmitgliedschaftsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 21.05.2014 beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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