Landgericht Duisburg, 2016-02-22, 7 T 203/15

7 T 203/15Tribunal Cantonal22 de fev. de 2016

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Regest

Ein Wiedereinsetzungsgesuch jedenfalls einer anwaltlich vertretenen Partei lässt sich auf eine ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte Veröffentlichung einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung nicht stützen. Die Vermutung des § 233 S. 3 ZPO gilt n diesen Fällen nicht.

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Landgericht Duisburg — 7 T 203/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-22

Aktenzeichen: 7 T 203/15

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0222.7T203.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: InsO § 64 Abs. 2 S.2; InsO § 9 Abs.1; ZPO § 233

Leitsätze

Ein Wiedereinsetzungsgesuch jedenfalls einer anwaltlich vertretenen Partei lässt sich auf eine ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte Veröffentlichung einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung nicht stützen. Die Vermutung des § 233 S. 3 ZPO gilt n diesen Fällen nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 05.07.2015, Az. 63 IN 14/14, wird als unzulässig verworfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Wiedereinsetzungsgesuchs fallen dem Schuldner zur Last.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.368,50 Euro

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