4 O 275/13•Landgericht Duisburg, 2017-02-09, 4 O 275/13
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Landgericht Duisburg — 4 O 275/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-09
Aktenzeichen: 4 O 275/13
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0209.4O275.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Teilung des Nachlasses
der am 12. 5. 2011 in Mülheim an der Ruhr verstorbenen,
ebenda am … geborenen und ebenda zuletzt
wohnhaft gewesen unter …
Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erfolgen hat:
Der Kläger zu 1.) hat keine Zuwendungen im Sinn des
§ 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des
Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB
auszugleichen.
Der Kläger zu 2.) hat keine Zuwendungen im Sinn des
§ 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des
Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB
auszugleichen.
Der Beklagte hat den ihm zugewandten Umbau und die
Einrichtung der Heilpraktiker-Praxis in dem Haus
… mit einem
Betrag von 18.391,45 und die unentgeltliche Nutzung
der Praxisräume in dem Haus … mit einem Betrag von
64.678,81 Euro im
Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der
Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB auszugleichen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je
45 % und der Beklagte trägt 10 %.
IV.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung
des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
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