Landgericht Duisburg, 2018-06-26, 22 O 25/18

22 O 25/18Tribunal Cantonal26 de jun. de 2018

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Landgericht Duisburg — 22 O 25/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-26

Aktenzeichen: 22 O 25/18

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2018:0626.22O25.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in

Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht

beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,

geschäftlich handelnd als Notar:

a)

es zu unterlassen, von ihn beauftragenden Wohnungseigentumsverwaltern

als Kostenschuldnern – entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht – für

die Beglaubigung von Unterschriften unter Genehmigungen, die zum Verkauf

von verwaltetem Wohnungseigentum erforderlich sind, von der Erhebung von

Notarkosten abzusehen und/oder Notarkosten von Personen zu erheben,

die bei dem Verfügungsbeklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag

gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Verfügungsbeklagten

übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes

haften und/oder die Verwendung von notariellen Arbeitsergebnissen davon

abhängig zu machen, dass die entstandenen Notarkosten, dem

Antragsteller bezahlt worden sind, wie in der Anlage AS3 wiedergegeben,

geschehen,

b)

für die Tätigkeit als Anwaltsnotar mit der Bezeichnung „Notariat“ zu werben,

wie in der Anlage AST14 wiedergegeben, geschehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

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